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Änderung § 30b NABEG vom 29.07.2022

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§ 30b NABEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
§ 30b NABEG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214

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§ 30b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 30b Weitere Verfahrensanordnungen


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(1) Ist für ein Verfahren nach diesem Gesetz, für das die Bundesnetzagentur zuständig ist, die Auslegung von Entscheidungen vorgesehen, auf die nach den für die Auslegung geltenden Vorschriften nicht verzichtet werden kann, ist § 3 des Planungssicherstellungsgesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Befristung auf Auslegungen, deren Frist mit dem Ablauf des 31. Dezember 2022 endet, nicht stattfindet.

(2) Ist für ein Verfahren nach diesem Gesetz, für das die Bundesnetzagentur zuständig ist, die Durchführung einer Antragskonferenz, eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung angeordnet, ist § 5 des Planungssicherstellungsgesetzes anzuwenden.

(3) § 30b tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.


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