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Änderung § 34 NABEG vom 29.07.2022

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§ 34 NABEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
§ 34 NABEG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Zwangsgeld


(Text alte Fassung)

1 Die Bundesnetzagentur kann ihre Anordnungen, insbesondere Fristsetzungen zur Antragstellung nach § 6 Satz 2 und § 12 Absatz 2 Satz 4, und gesetzliche Fristen nach diesem Gesetz nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. 2 Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1.000 Euro und höchstens 10 Millionen Euro.

(Text neue Fassung)

1 Die Bundesnetzagentur kann ihre Anordnungen, insbesondere Fristsetzungen zur Antragstellung nach § 6 Satz 2 und § 12 Absatz 2 Satz 4, und gesetzliche Fristen nach diesem Gesetz nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. 2 Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1.000 Euro und höchstens 10 Millionen Euro. 3 Die Bundesnetzagentur kann abweichend von § 17 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Anordnung nach § 8 Satz 4 oder § 18 Absatz 5 in Verbindung mit § 44 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes auch gegenüber Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts festsetzen.

(heute geltende Fassung) 

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