Änderung § 5a NABEG vom 17.05.2019

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§ 5a NABEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2019 geltenden Fassung
§ 5a NABEG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 5a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5a Verzicht auf Bundesfachplanung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Auf die Durchführung der Bundesfachplanung soll in folgenden Fällen verzichtet werden:

1. bei der Änderung oder Erweiterung einer Leitung,

2. bei einem Ersatzneubau oder

3. bei einem Neubau oder der Verlegung von Leerrohren innerhalb eines Trassenkorridors, der in einem Raumordnungsplan im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 7 des Raumordnungsgesetzes festgelegt oder im Bundesnetzplan ausgewiesen ist.

2 Der Verzicht auf die Durchführung der Bundesfachplanung kann auf einzelne Trassenabschnitte beschränkt werden.

(2) 1 Auf die Durchführung der Bundesfachplanung kann bei einem Ersatz- oder Parallelneubau, der weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer Bestandstrasse erfolgt, verzichtet werden. 2 Der Verzicht auf die Durchführung der Bundesfachplanung kann auf einzelne Trassenabschnitte beschränkt werden.

(3) 1 Über das Erfordernis der Durchführung der Bundesfachplanung ist innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Einreichung der entsprechenden Unterlagen zu entscheiden. 2 Der Vorhabenträger muss darin den Verlauf der Bestandstrasse oder des ausgewiesenen Trassenkorridors angeben und nachweisen, dass die Änderung, die Erweiterung oder der Neubau nach Absatz 1 oder 2 auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ohne Durchführung der Bundesfachplanung möglich ist. 3 § 15 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1 Wenn ein Vorhaben oder eine Einzelmaßnahme im Bundesbedarfsplangesetz auf Grund seiner besonderen Eilbedürftigkeit entsprechend gekennzeichnet ist, ist auf die Durchführung der Bundesfachplanung zu verzichten. 2 Eine Entscheidung nach Absatz 3 ist in diesem Fall entbehrlich.

(5) Bei einem Verzicht auf die Bundesfachplanung erfolgt die Prüfung der öffentlichen und privaten Belange im Sinne des § 5 im Planfeststellungsverfahren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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