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§ 5a - Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706
Geltung ab 05.08.2011; FNA: 752-8 Elektrizität und Gas
8 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 28 Vorschriften zitiert
Geltung ab 05.08.2011; FNA: 752-8 Elektrizität und Gas
8 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 28 Vorschriften zitiert
§ 5a Verzicht auf Bundesfachplanung
(1) 1Auf die Durchführung der Bundesfachplanung soll in folgenden Fällen verzichtet werden:
- 1.
- bei der Änderung oder Erweiterung einer Leitung,
- 2.
- bei einem Ersatzneubau oder
- 3.
- bei einem Neubau oder der Verlegung von Leerrohren innerhalb eines Trassenkorridors, der in einem Raumordnungsplan im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 7 des Raumordnungsgesetzes festgelegt oder im Bundesnetzplan ausgewiesen ist.
(2) 1Auf die Durchführung der Bundesfachplanung kann bei einem Ersatz- oder Parallelneubau, der weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer Bestandstrasse erfolgt, verzichtet werden. 2Der Verzicht auf die Durchführung der Bundesfachplanung kann auf einzelne Trassenabschnitte beschränkt werden.
(3) 1Über das Erfordernis der Durchführung der Bundesfachplanung ist innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Einreichung der entsprechenden Unterlagen zu entscheiden. 2Der Vorhabenträger muss darin den Verlauf der Bestandstrasse oder des ausgewiesenen Trassenkorridors angeben und nachweisen, dass die Änderung, die Erweiterung oder der Neubau nach Absatz 1 oder 2 auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ohne Durchführung der Bundesfachplanung möglich ist. 3§ 15 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Wenn ein Vorhaben oder eine Einzelmaßnahme im Bundesbedarfsplangesetz auf Grund seiner besonderen Eilbedürftigkeit entsprechend gekennzeichnet ist, ist auf die Durchführung der Bundesfachplanung zu verzichten. 2Eine Entscheidung nach Absatz 3 ist in diesem Fall entbehrlich.
(5) Bei einem Verzicht auf die Bundesfachplanung erfolgt die Prüfung der öffentlichen und privaten Belange im Sinne des § 5 im Planfeststellungsverfahren.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus G. v. 13. Mai 2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 m.W.v. 17. Mai 2019
Frühere Fassungen von § 5a NABEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 17.05.2019 | Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5a NABEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a NABEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NABEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 NABEG Antrag auf Planfeststellungsbeschluss (vom 17.05.2019)
... werden können; wenn dies möglich ist, sind dem Antrag auf Planfeststellung die nach § 5a Absatz 3 erforderlichen Unterlagen beizufügen, und 5. soweit Leerrohre beantragt werden, ...
§ 28 NABEG Durchführung eines Raumordnungsverfahrens (vom 17.05.2019)
... oder Trassen ausgewiesen sind, nicht statt. Dies ist auch anzuwenden, wenn nach § 5a auf ein Bundesfachplanungsverfahren verzichtet wurde. Satz 1 ist nicht anzuwenden nach ...
§ 30 NABEG Kostenpflichtige Amtshandlungen (vom 17.05.2019)
... 24 Absatz 1, 4. Entscheidungen nach § 25 Satz 6, 5. Entscheidungen nach § 5a Absatz 3 Satz 1 und 6. Plangenehmigungen nach § 24 Absatz 5. Wird ein Antrag ...
§ 35 NABEG Übergangsvorschriften (vom 17.05.2019)
... wurden, bis zum 31. August 2019 einen Antrag auf den Verzicht auf die Bundesfachplanung nach § 5a Absatz 3 stellen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, wird ein Bundesfachplanungsverfahren ... nicht gestellt, wird ein Bundesfachplanungsverfahren durchgeführt, auch wenn ein Fall des § 5a Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegt. Wenn in einem Vorhaben bereits die Bundesfachplanung für einen Abschnitt ...
Zitat in folgenden Normen
Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2543, 2014 I 148, 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706
§ 2 BBPlG Gekennzeichnete Vorhaben (vom 17.05.2019)
... Bundesbedarfsplan mit „G" gekennzeichneten Vorhaben oder Einzelmaßnahmen ist nach § 5a Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz aufgrund ihrer besonderen Eilbedürftigkeit auf eine Bundesfachplanung zu verzichten. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 2 EnLABG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... b) Nach der Angabe zu § 5 werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 5a Verzicht auf Bundesfachplanung § 5b Zusammentreffen mehrerer Vorhaben in der ... 2 bis 5 werden die Absätze 5 bis 8. 7. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b eingefügt: „§ 5a Verzicht auf Bundesfachplanung (1) ... 7. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b eingefügt: „ § 5a Verzicht auf Bundesfachplanung (1) Auf die Durchführung der Bundesfachplanung ... werden können; wenn dies möglich ist, sind dem Antrag auf Planfeststellung die nach § 5a Absatz 3 erforderlichen Unterlagen beizufügen, und 5. soweit Leerrohre beantragt werden, ... durch die folgenden Sätze ersetzt: „Dies ist auch anzuwenden, wenn nach § 5a auf ein Bundesfachplanungsverfahren verzichtet wurde. Satz 1 ist nicht anzuwenden nach Ablauf der ... Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt: „5. Entscheidungen nach § 5a Absatz 3 Satz 1 und 6. Plangenehmigungen nach § 24 Absatz 5." b) Absatz 2 Satz ... wurden, bis zum 31. August 2019 einen Antrag auf den Verzicht auf die Bundesfachplanung nach § 5a Absatz 3 stellen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, wird ein Bundesfachplanungsverfahren ... nicht gestellt, wird ein Bundesfachplanungsverfahren durchgeführt, auch wenn ein Fall des § 5a Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegt. Wenn in einem Vorhaben bereits die Bundesfachplanung für einen Abschnitt ...
Artikel 3 EnLABG Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
... Bundesbedarfsplan mit „G" gekennzeichneten Vorhaben oder Einzelmaßnahmen ist nach § 5a Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz aufgrund ihrer besonderen Eilbedürftigkeit auf eine Bundesfachplanung zu verzichten. ...
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