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Synopse aller Änderungen des NABEG am 28.09.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. September 2023 durch Artikel 7 des ROGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des NABEG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

NABEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.09.2023 geltenden Fassung
NABEG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.09.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Grundsatz
    § 2 Anwendungsbereich, Verordnungsermächtigung
    § 3 Begriffsbestimmungen
    § 3a Zusammenarbeit von Bund und Ländern
Abschnitt 2 Bundesfachplanung
    § 4 Zweck der Bundesfachplanung
    § 5 Inhalt der Bundesfachplanung
    § 5a Verzicht auf Bundesfachplanung
    § 5b Zusammentreffen mehrerer Vorhaben in der Bundesfachplanung
    § 6 Antrag auf Bundesfachplanung
    § 7 Festlegung des Untersuchungsrahmens
    § 8 Unterlagen
    § 9 Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
    § 10 Erörterungstermin
    § 11 Vereinfachtes Verfahren
    § 12 Abschluss der Bundesfachplanung
    § 13 Bekanntgabe und Veröffentlichung der Entscheidung
    § 14 Einwendungen der Länder
    § 15 Bindungswirkung der Bundesfachplanung
    § 16 Veränderungssperren
    § 17 Bundesnetzplan
Abschnitt 3 Planfeststellung
    § 18 Erfordernis einer Planfeststellung
    § 19 Antrag auf Planfeststellungsbeschluss
    § 20 Antragskonferenz, Festlegung des Untersuchungsrahmens
    § 21 Einreichung des Plans und der Unterlagen
    § 22 Anhörungsverfahren
    § 23 Umweltverträglichkeitsprüfung
    § 24 Planfeststellungsbeschluss
    § 25 Änderungen im Anzeigeverfahren
    § 26 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
    § 27 Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignungsverfahren
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 28 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens
(Text neue Fassung)

    § 28 Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
    § 29 Projektmanager
    § 30 Kostenpflichtige Amtshandlungen
    § 30a Geheimhaltung und Datenschutz, Barrierefreiheit
    § 30b Weitere Verfahrensanordnungen
Abschnitt 5 Behörden und Gremien
    § 31 Zuständige Behörde
    § 32 Bundesfachplanungsbeirat
Abschnitt 6 Sanktions- und Schlussvorschriften
    § 33 Bußgeldvorschriften
    § 34 Zwangsgeld
    § 35 Übergangsvorschriften
    § 36 Evaluierung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 28 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens




§ 28 Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung


vorherige Änderung

1 Abweichend von § 15 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Satz 2 Nummer 14 der Raumordnungsverordnung findet ein Raumordnungsverfahren für die Errichtung oder die Änderung von Höchstspannungsleitungen, für die im Bundesnetzplan Trassenkorridore oder Trassen ausgewiesen sind, nicht statt. 2 Dies ist auch anzuwenden, wenn nach § 5a auf ein Bundesfachplanungsverfahren verzichtet wurde. 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden nach Ablauf der Geltungsdauer nach § 15 Absatz 2.



1 Abweichend von § 15 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 14 der Raumordnungsverordnung findet eine Raumverträglichkeitsprüfung für die Errichtung oder die Änderung von Höchstspannungsleitungen, für die im Bundesnetzplan Trassenkorridore oder Trassen ausgewiesen sind, nicht statt. 2 Dies ist auch anzuwenden, wenn nach § 5a auf ein Bundesfachplanungsverfahren verzichtet wurde. 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden nach Ablauf der Geltungsdauer nach § 15 Absatz 2.