(1) Personalkosten sind die Aufwendungen für Bezüge der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind.
(2) 1Bezüge sind alle nach besoldungsrechtlichen und tarifvertraglichen sowie vergleichbaren außertariflichen Regelungen laufend gezahlten Besoldungen und Entgelte an Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 2Dazu gehören insbesondere:
- 1.
- das Grundgehalt,
- 2.
- der Familienzuschlag,
- 3.
- die Zulagen und Sonderzahlungen,
- 4.
- die Vergütungen,
- 5.
- die vermögenswirksamen Leistungen,
- 6.
- die leistungsorientierte Bezahlung sowie
- 7.
- die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 14 VKFV Bestimmung der Personalkosten (vom 01.01.2020) ... Personalkosten nach § 5 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. Die Personalkosten sind aufgegliedert ... Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes leisten, werden als Personalkosten nach § 5 die Aufwendungen anerkannt, die der regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten ... gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen geschlossen wurde, werden als Personalkosten nach § 5 die Aufwendungen anerkannt, die der regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten ...
V. v. 07.12.2018 BGBl. I S. 2274
V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1886
V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2142