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§ 15 - Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV)

neugefasst durch B. v. 19.03.2019 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2142
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-2-15 Sozialgesetzbuch
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§ 15 Bestimmung der Personalnebenkosten



1Personalnebenkosten nach § 6 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. 2Für Personalnebenkosten nach § 6 Nummer 1 und 4 können ausnahmsweise die jahresdurchschnittlichen Personalnebenkosten der Träger für den Abrechnungsmonat anerkannt werden. 3§ 14 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 15 VKFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
vom 07.12.2018 BGBl. I S. 2274
aktuell vorher 01.01.2016§ 22 Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV)
vom 02.08.2011 BGBl. I S. 1714
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
vom 28.11.2014 BGBl. I S. 1886
aktuellvor 01.01.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 VKFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 VKFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VKFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 VKFV Außerkrafttreten (vom 01.01.2015)
... 14 Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie § 15 Satz 3 und 4 treten am 31. Dezember 2015 außer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
V. v. 07.12.2018 BGBl. I S. 2274
Artikel 1 3. VKFVÄndV Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
... „, Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a" eingefügt. 5. Nach § 15 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Für Personalnebenkosten nach § 6 ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1886
Artikel 1 1. VKFVÄndV Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
... und jeden Beschäftigten zu berücksichtigen." 8. Nach § 15 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „§ 14 Absatz 1 Satz 3 gilt ... 22 Außerkrafttreten § 14 Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie § 15 Satz 3 und 4 treten am 31. Dezember 2015 außer ...