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Änderung § 15 VKFV vom 01.01.2016

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§ 15 VKFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 15 VKFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch § 22 V. v. 02.08.2011 BGBl. I S. 1714; 2014 BGBl. I S. 1886
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Bestimmung der Personalnebenkosten


(Text alte Fassung)

1 Personalnebenkosten nach § 6 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. 2 § 14 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Für Personalnebenkosten nach § 6 Nummer 1 bis 7 können die jahresdurchschnittlichen Personalnebenkosten der Träger für den Abrechnungsmonat anerkannt werden. 4 Die Ermittlung der Durchschnittskostensätze ist bei Bedarf für eine Prüfung nachzuweisen.

(Text neue Fassung)

1 Personalnebenkosten nach § 6 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. 2 § 14 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

 

 
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