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§ 8a - Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV)

neugefasst durch B. v. 19.03.2019 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2142
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-2-15 Sozialgesetzbuch
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§ 8a Kosten der Nachwuchskräfte



Kosten der Nachwuchskräfte sind Aufwendungen für Personen, die im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eingesetzt werden.



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Frühere Fassungen von § 8a VKFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
vom 07.12.2018 BGBl. I S. 2274

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8a VKFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a VKFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VKFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 VKFV Grundsätze zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten (vom 01.01.2019)
... nach § 7, Kosten der Personalverwaltung nach § 8, Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a und Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 12 werden auf der ...
§ 17a VKFV Bestimmung der Kosten für Nachwuchskräfte (vom 01.01.2019)
... Für Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a wird ein Zuschlag von bis zu 0,5 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
V. v. 07.12.2018 BGBl. I S. 2274
Artikel 1 3. VKFVÄndV Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
... wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe zu § 8a eingefügt: „§ 8a Kosten der Nachwuchskräfte".  ... Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe zu § 8a eingefügt: „ § 8a Kosten der Nachwuchskräfte". b) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende ... 2. § 8 Satz 2 wird aufgehoben. 3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Kosten der Nachwuchskräfte Kosten ... 3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „ § 8a Kosten der Nachwuchskräfte Kosten der Nachwuchskräfte sind Aufwendungen ... nach § 8" die Wörter „, Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a " eingefügt. 5. Nach § 15 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ... Kosten für Nachwuchskräfte (1) Für Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a wird ein Zuschlag von bis zu 0,5 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten ...