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Änderung § 8a VKFV vom 01.01.2019

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§ 8a VKFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 8a VKFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.12.2018 BGBl. I S. 2274

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§ 8a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8a Kosten der Nachwuchskräfte


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Kosten der Nachwuchskräfte sind Aufwendungen für Personen, die im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eingesetzt werden.