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Änderung § 6 VKFV vom 01.01.2015

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§ 6 VKFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 6 VKFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1886

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Personalnebenkosten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Personalnebenkosten sind die über die Personalkosten hinausgehenden Aufwendungen für aktive Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten, insbesondere für

(Text neue Fassung)

Personalnebenkosten sind die über die Personalkosten hinausgehenden Aufwendungen für aktive Beamtinnen und Beamte sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere für

1. die Beihilfen und Beihilfeumlagen,

2. die Fürsorgeleistungen,

3. die Unterstützungen,

4. die Beiträge zu Unfallkassen,

5. das Trennungsgeld,

vorherige Änderung

6. die Fahrkostenzuschüsse,

7. die Umzugskostenvergütungen sowie

8. die Fortbildungsmaßnahmen.




6. die Fahrkostenzuschüsse sowie

7. die Umzugskostenvergütungen.