Änderung § 7 VKFV vom 01.01.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. VKFVÄndV am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie der VKFV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 VKFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 7 VKFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1886

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte


(Text alte Fassung)

Versorgungsaufwendungen sind die durch das Dienstverhältnis der im Haushaltsjahr in der gemeinsamen Einrichtung eingesetzten Beamtinnen und Beamten bedingten kalkulatorischen Kosten für künftige Versorgungsleistungen und Beihilfen.

(Text neue Fassung)

Versorgungsaufwendungen sind die durch das Dienstverhältnis bedingten kalkulatorischen Kosten für künftige Versorgungsleistungen und Beihilfen für die Beamtinnen und Beamten, denen im Haushaltsjahr Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed