Änderung § 14 VKFV vom 01.01.2016

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§ 14 VKFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 14 VKFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch § 22 V. v. 02.08.2011 BGBl. I S. 1714; 2014 BGBl. I S. 1886
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Bestimmung der Personalkosten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Personalkosten nach § 5 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. 2 Die Personalkosten sind aufgegliedert nach Besoldungs- und Vergütungsgruppen nachzuweisen. 3 Umlagebestandteile sind entsprechend ihrem jeweiligen Anteil für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten zu berücksichtigen. 4 Dabei können die auf die jeweilige Besoldungs- und Vergütungsgruppe anfallenden jahresdurchschnittlichen Personalkosten der Träger für den Abrechnungsmonat anerkannt werden. 5 Die Ermittlung der Durchschnittskostensätze ist bei Bedarf für eine Prüfung nachzuweisen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Personalkosten nach § 5 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. 2 Die Personalkosten sind aufgegliedert nach Besoldungs- und Vergütungsgruppen nachzuweisen. 3 Umlagebestandteile sind entsprechend ihrem jeweiligen Anteil für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten zu berücksichtigen.

(2) 1 Für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes leisten, werden als Personalkosten nach § 5 die Aufwendungen anerkannt, die der regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten entsprechen. 2 In den Fällen, in denen eine Altersteilzeitarbeit im Rahmen eines Blockmodells nach § 2 Absatz 2 oder 3 des Altersteilzeitgesetzes geleistet wird, können aus der Differenz zwischen den nach Satz 1 anerkennungsfähigen Personalkosten und den tatsächlichen Aufwendungen während der Aktivphase Rückstellungen für die Freistellungsphase gebildet werden. 3 Personalkosten während der Freistellungsphase werden nicht anerkannt.



 



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