Synopse aller Änderungen der VKFV am 01.01.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2016 durch § 22 der VKFV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VKFV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VKFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
VKFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch § 22 V. v. 02.08.2011 BGBl. I S. 1714; 2014 BGBl. I S. 1886
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Bestimmung der Personalkosten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Personalkosten nach § 5 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. 2 Die Personalkosten sind aufgegliedert nach Besoldungs- und Vergütungsgruppen nachzuweisen. 3 Umlagebestandteile sind entsprechend ihrem jeweiligen Anteil für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten zu berücksichtigen. 4 Dabei können die auf die jeweilige Besoldungs- und Vergütungsgruppe anfallenden jahresdurchschnittlichen Personalkosten der Träger für den Abrechnungsmonat anerkannt werden. 5 Die Ermittlung der Durchschnittskostensätze ist bei Bedarf für eine Prüfung nachzuweisen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Personalkosten nach § 5 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. 2 Die Personalkosten sind aufgegliedert nach Besoldungs- und Vergütungsgruppen nachzuweisen. 3 Umlagebestandteile sind entsprechend ihrem jeweiligen Anteil für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten zu berücksichtigen.

(2) 1 Für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes leisten, werden als Personalkosten nach § 5 die Aufwendungen anerkannt, die der regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten entsprechen. 2 In den Fällen, in denen eine Altersteilzeitarbeit im Rahmen eines Blockmodells nach § 2 Absatz 2 oder 3 des Altersteilzeitgesetzes geleistet wird, können aus der Differenz zwischen den nach Satz 1 anerkennungsfähigen Personalkosten und den tatsächlichen Aufwendungen während der Aktivphase Rückstellungen für die Freistellungsphase gebildet werden. 3 Personalkosten während der Freistellungsphase werden nicht anerkannt.



§ 15 Bestimmung der Personalnebenkosten


vorherige Änderung

1 Personalnebenkosten nach § 6 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. 2 § 14 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Für Personalnebenkosten nach § 6 Nummer 1 bis 7 können die jahresdurchschnittlichen Personalnebenkosten der Träger für den Abrechnungsmonat anerkannt werden. 4 Die Ermittlung der Durchschnittskostensätze ist bei Bedarf für eine Prüfung nachzuweisen.



1 Personalnebenkosten nach § 6 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. 2 § 14 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.




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