Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 6 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDAPrV)

V. v. 11.08.2011 BGBl. I S. 1717 (Nr. 44); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.09.2011; FNA: 2030-8-3-2 Beamte
|

§ 6 Bewertung der Leistungen



(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wie folgt bewertet:

Prozen-
tualer An-
teil der er-
reichten
Punktzahl
an der er-
reichbaren
Punktzahl
Rang
punkte/
Rang-
punkt
zahlen
NoteBewertungsmaßstab
100,00
bis 93,70
15sehr gut eine Leistung, die den
Anforderungen in beson-
derem Maß entspricht
93,69 bis
87,50
14
87,49 bis
83,40
13gut eine Leistung, die den
Anforderungen voll ent-
spricht
83,39 bis
79,20
12
79,19 bis
75,00
11
74,99 bis
70,90
10befrie-
digend
eine Leistung, die im All-
gemeinen den Anforde-
rungen entspricht
70,89 bis
66,70
9
66,69 bis
62,50
8
62,49 bis
58,40
7ausrei-
chend
eine Leistung, die zwar
Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderun-
gen noch entspricht
58,39 bis
54,20
6
54,19 bis
50,00
5
49,99 bis
41,70
4mangel-
haft
eine Leistung, die den
Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen
lässt, dass die notwendi-
gen Grundkenntnisse vor-
handen sind und die
Mängel in absehbarer Zeit
behoben werden können
41,69 bis
33,40
3
33,39 bis
25,00
2
24,99 bis
12,50
1unge-
nügend
eine Leistung, die den
Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst
die Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass die
Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden
können
12,49 bis
0,00
0


(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden Rangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.

Anzeige