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Abschnitt 1 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDAPrV)

V. v. 11.08.2011 BGBl. I S. 1717 (Nr. 44); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.09.2011; FNA: 2030-8-3-2 Beamte
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Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Vorbereitungsdienst



Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes der Deutschen Bundesbank. Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 21 Monate.


§ 2 Ausbildungsziele



Die Ausbildung vermittelt das theoretische Wissen sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank erforderlich sind. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.


§ 3 Auswahlverfahren



(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die nach § 31 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank zuständige Stelle auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Das Auswahlverfahren besteht aus schriftlichen und mündlichen Teilen.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. Die weitere Teilnahme der Bewerberinnen und Bewerber am Auswahlverfahren kann von den Ergebnissen abhängig gemacht werden, die in schriftlichen und mündlichen Teilen dieses Verfahrens erzielt worden sind. Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind zurückzusenden oder zu vernichten.

(4) Für die Durchführung der Auswahlverfahren werden Auswahlkommissionen gebildet. Eine Auswahlkommission besteht aus vier Mitgliedern, die die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt. Den Vorsitz führt eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank mit mehrjähriger Erfahrung in der Personalführung. Die drei weiteren Mitglieder müssen erfahrene Angehörige des gehobenen oder höheren Dienstes sein. Die Kommissionsmitglieder sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle stellt sicher, dass in allen Auswahlverfahren die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.


§ 4 Erholungsurlaub



Erholungsurlaub wird nur während der berufspraktischen Ausbildung (§ 10) gewährt.


§ 5 Nachteilsausgleich



(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren, bei Leistungstests sowie in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung Erleichterungen gewährt, die ihrer Behinderung angemessen sind. Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Integration von schwerbehinderten Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 6. Dezember 2002, die zuletzt durch Vereinbarung vom 15. März 2007 geändert worden und in der jeweils geltenden Fassung auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht ist, ist zu berücksichtigen.

(2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren und in der schriftlichen Abschlussprüfung entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. Bei Leistungstests entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. In der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.




§ 6 Bewertung der Leistungen



(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wie folgt bewertet:

Prozen-
tualer An-
teil der er-
reichten
Punktzahl
an der er-
reichbaren
Punktzahl
Rang
punkte/
Rang-
punkt
zahlen
NoteBewertungsmaßstab
100,00
bis 93,70
15sehr gut eine Leistung, die den
Anforderungen in beson-
derem Maß entspricht
93,69 bis
87,50
14
87,49 bis
83,40
13gut eine Leistung, die den
Anforderungen voll ent-
spricht
83,39 bis
79,20
12
79,19 bis
75,00
11
74,99 bis
70,90
10befrie-
digend
eine Leistung, die im All-
gemeinen den Anforde-
rungen entspricht
70,89 bis
66,70
9
66,69 bis
62,50
8
62,49 bis
58,40
7ausrei-
chend
eine Leistung, die zwar
Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderun-
gen noch entspricht
58,39 bis
54,20
6
54,19 bis
50,00
5
49,99 bis
41,70
4mangel-
haft
eine Leistung, die den
Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen
lässt, dass die notwendi-
gen Grundkenntnisse vor-
handen sind und die
Mängel in absehbarer Zeit
behoben werden können
41,69 bis
33,40
3
33,39 bis
25,00
2
24,99 bis
12,50
1unge-
nügend
eine Leistung, die den
Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst
die Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass die
Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden
können
12,49 bis
0,00
0


(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden Rangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.