Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle organisiert die Laufbahnprüfung. Sie
- 1.
- entwickelt Bewertungsmaßstäbe und stellt sicher, dass diese bei allen Anwärterinnen und Anwärtern in gleicher Weise angelegt werden,
- 2.
- bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission (§ 14 Absatz 2),
- 3.
- bestimmt die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte und sorgt dafür, dass diese den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mitgeteilt werden,
- 4.
- entscheidet über die Zulassung der Anwärterinnen und Anwärter zur schriftlichen Abschlussprüfung (§ 15 Absatz 1),
- 5.
- bestimmt die Aufgaben und die Bearbeitungszeit der schriftlichen Abschlussprüfung sowie die zulässigen Hilfsmittel (§ 15 Absatz 2),
- 6.
- entscheidet über die Zulassung der Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Abschlussprüfung (§ 16 Absatz 1) und
- 7.
- erteilt das Abschlusszeugnis (§ 20).