interne Verweise§ 13 MBankDAPrV Organisation ... Zulassung der Anwärterinnen und Anwärter zur schriftlichen Abschlussprüfung (§ 15 Absatz 1), 5. bestimmt die Aufgaben und die Bearbeitungszeit der schriftlichen ... der schriftlichen Abschlussprüfung sowie die zulässigen Hilfsmittel (§ 15 Absatz 2), 6. entscheidet über die Zulassung der Anwärterinnen und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank sowie zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1858
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