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Änderung § 10 BITV 2.0 vom 25.05.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 BITV 2.0 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2019 geltenden Fassung
§ 10 BITV 2.0 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 Abs. 1 V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 738
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 4 Folgenabschätzung


(Text neue Fassung)

§ 10 Folgenabschätzung


(Textabschnitt unverändert)

Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen.



(heute geltende Fassung)