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Änderung § 4 BITV 2.0 vom 03.12.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 BITV 2.0 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2016 geltenden Fassung
§ 4 BITV 2.0 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2659
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Folgenabschätzung


(Text neue Fassung)

§ 4 Folgenabschätzung


vorherige Änderung

(1) Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung hin überprüft.

(2) Wirkung und Notwendigkeit der in § 3 Absatz 2 genannten Angebote werden spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüft.




Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)