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Änderung § 3 BITV 2.0 vom 03.12.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 BITV 2.0 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2016 geltenden Fassung
§ 3 BITV 2.0 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2659

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anzuwendende Standards


(1) 1 Die in § 1 genannten Angebote der Informationstechnik sind nach der Anlage 1 so zu gestalten, dass alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen. 2 Weiterhin sollen zentrale Navigations- und Einstiegsangebote zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Auf der Startseite des Internet- oder Intranetangebotes (§ 1 Nummer 1 und 2) einer Behörde im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes sind gemäß Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen:

(Text neue Fassung)

(2) 1 Auf der Startseite des Internet- oder Intranetangebotes (§ 1 Nummer 1 und 2) eines Trägers öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes sind gemäß Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen:

1. Informationen zum Inhalt,

2. Hinweise zur Navigation sowie

3. Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache oder in Leichter Sprache.

2 Die Anforderungen und Bedingungen der Anlage 1 bleiben unberührt.

vorherige Änderung

 


(3) Das Informationstechnikzentrum Bund berät und unterstützt die Träger öffentlicher Gewalt bei ihrer Aufgabe, ihre Internet- und Intranetangebote nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung zugänglich zu gestalten.