§ 5 BITV 2.0 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2016 geltenden Fassung | § 4 BITV 2.0 n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2659 |
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(Text alte Fassung) § 5 Folgenabschätzung | (Text neue Fassung)§ 4 Folgenabschätzung |
(1) Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung hin überprüft. (2) Wirkung und Notwendigkeit der in § 3 Absatz 2 genannten Angebote werden spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüft. | Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. |