Artikel 4 - Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften (HdlKlRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Oktober 2011 1. FlGDV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 8, § 11

Die 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 wird das Wort „vor" durch die Wörter „spätestens zum Zeitpunkt der" ersetzt.

2.
In § 2 Absatz 3 werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt:

„Bei Rinderschlachtkörpern ist eine Genehmigung oder Anordnung nach Satz 2 nur für Schlachtkörperteile zulässig, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) aufgeführt sind. Dabei sind die dort genannten Korrekturfaktoren zu verwenden."

3.
In § 3 Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt:

„Im Falle einer genehmigten oder angeordneten Abweichung von der Schnittführung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 ist im Protokoll auf diese Abweichung und den erforderlichen Korrekturfaktor hinzuweisen."

4.
In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007 (ABl. EU Nr. L 281, S. 8)" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 150/2011 der Kommission vom 18. Februar 2011 (ABl. L 46 vom 19.2.2011, S. 14)" ersetzt.

5.
In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr" durch die Wörter „im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres" ersetzt.

6.
Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bekanntgabe als amtliche Preisfeststellung kann auch für mehrere Länder gemeinsam erfolgen, soweit die nach Landesrecht dafür zuständigen Behörden hierüber jeweils Einvernehmen erzielen."

7.
Dem § 11 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Informationen sind vom Schlachtbetrieb mindestens ein Jahr lang geordnet aufzubewahren. Die Frist nach Satz 3 beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das jeweilige Tier geschlachtet worden ist. Die Informationen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Überwachung erforderlich ist."

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Zitierungen von Artikel 4 Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 HdlKlRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlKlRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. September 2011 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, werden die ...


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