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Berichtigung *) - Berichtigung des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge (FernAbsÄndGBer k.a.Abk.)

B. v. 12.09.2011 BGBl. I S. 1942 (Nr. 49); Geltung ab 04.08.2011

Berichtigung *)


Berichtigung *) ändert mWv. 4. August 2011 FernAbsÄndG Artikel 2, EGBGB Artikel 247

Das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1600) ist wie folgt zu berichtigen:

 
Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

„b)
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Die §§ 1 bis 11 gelten entsprechend für die in § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Verträge über entgeltliche Finanzierungshilfen. 2Bei diesen Verträgen oder Verbraucherdarlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag gemäß § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden sind oder in denen eine Ware oder Leistung gemäß § 359a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angegeben ist, muss enthalten:

1.
die vorvertragliche Information, auch in den Fällen des § 5, den Gegenstand und den Barzahlungspreis,

2.
der Vertrag

a)
den Gegenstand und den Barzahlungspreis sowie

b)
Informationen über die sich aus den §§ 358 und 359 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte.

3Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese bei verbundenen Verträgen sowie Geschäften gemäß § 359a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den in Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b gestellten Anforderungen. 4Dies gilt bis zum Ablauf des 4. November 2011 auch bei entsprechender Verwendung dieses Musters in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977). 5Bei Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe treten diese Rechtsfolgen nur ein, wenn die Informationen dem im Einzelfall vorliegenden Vertragstyp angepasst sind. 6Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen." "

Bundesministerium der Justiz

Im Auftrag Barbara Leier


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Anm. d. Red.: Es wurde die Einrückung der Sätze 3 bis 6 geändert. In der Synopse ist dies wegen der fehlenden Einrückung nicht erkennbar. In der ursprünglichen, nun berichtigten Fassung waren dies die Sätze 2 bis 5 des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.