Das
Bundesnaturschutzgesetz vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das durch Artikel
3 des Gesetzes vom
28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- den Zustand weiterer in Anhang III Tabelle 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19) aufgeführter Biotoptypen und sonstiger biologischer Merkmale."
- 2.
- In § 9 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „des § 82" durch die Wörter „der §§ 45h und 82" ersetzt.
- 3.
- In § 22 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Umgang" durch das Wort „Umfang" ersetzt.
- 4.
- In § 39 Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „vorsehen" durch das Wort „vorzusehen" ersetzt.
- 5.
- In § 43 Absatz 4 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.
- 6.
- § 45 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „für die Beschlagnahme oder Einziehung" werden durch die Wörter „nach Landesrecht" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen."
- 7.
- § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) In den in Absatz 1 genannten Meeresbereichen kann die Erklärung von Gebieten zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des §
20 Absatz 2 auch dazu dienen, zusammenhängende und repräsentative Netze geschützter Meeresgebiete im Sinne des Artikels 13 Absatz 4 der
Richtlinie 2008/56/EG aufzubauen."
- b)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2557