§ 1 - Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 17b Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜGMeldstellV)

V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1995 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 17 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 14.10.2011; FNA: 810-31-2 Arbeitsförderung
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§ 1 Meldestelle


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Generalzolldirektion ist zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 17b Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung G. v. 3. Dezember 2015 BGBl. I S. 2178 m.W.v. 1. Januar 2016

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Frühere Fassungen von § 1 AÜGMeldstellV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 9 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2178

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Zitierungen von § 1 AÜGMeldstellV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AÜGMeldstellV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AÜGMeldstellV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 9 ZollVNeuOrgG Änderung von Rechtsverordnungen
... West" durch das Wort „Generalzolldirektion" ersetzt. (17) In § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 17b Absatz 4 des ...


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