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§ 17b - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
neugefasst durch Artikel 1 B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 158; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Geltung ab 12.08.1972; FNA: 810-31 Arbeitsförderung
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Geltung ab 12.08.1972; FNA: 810-31 Arbeitsförderung
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§ 17b Meldepflicht
(1) 1Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Verleiher, sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, vor Beginn jeder Überlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:
- 1.
- Familienname, Vornamen und Geburtsdatum des überlassenen Leiharbeitnehmers,
- 2.
- Beginn und Dauer der Überlassung,
- 3.
- Ort der Beschäftigung,
- 4.
- Ort im Inland, an dem die nach § 17c erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
- 5.
- Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers,
- 6.
- Branche, in die die Leiharbeitnehmer überlassen werden sollen, und
- 7.
- Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Entleihers.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
- 1.
- dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, Änderungsmeldung und Versicherung abweichend von den Absätzen 1 und 2 elektronisch übermittelt werden kann,
- 2.
- unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann und
- 3.
- wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts G. v. 28. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 172 m.W.v. 1. Juli 2023
Frühere Fassungen von § 17b AÜG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2023 | Artikel 3 Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172 |
aktuell vorher | 01.04.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.02.2017 BGBl. I S. 258 |
aktuell vorher | 30.07.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 20.07.2011 BGBl. I S. 1506 |
aktuell | vor 30.07.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17b AÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17b AÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 AÜG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2023)
... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 14. entgegen § 17b Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet, 15. entgegen § 17b Absatz 1 Satz 2 eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ...
§ 17 AÜG Durchführung (vom 01.04.2017)
... Absatz 5 obliegt zudem den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis ...
§ 18 AÜG Zusammenarbeit mit anderen Behörden (vom 01.03.2020)
... zuständigen örtlichen Landesfinanzbehörden über den Inhalt von Meldungen nach § 17b . (6) Die Behörden der Zollverwaltung und die übrigen in § 2 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV)V. v. 26.11.2014 BGBl. I S. 1825; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 17b Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜGMeldstellV)V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1995; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 17 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Sonstige
Verordnung zur Änderung der MindestlohnmeldeverordnungV. v. 31.10.2016 BGBl. I S. 2494
Zitat in folgenden Normen
Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV)
V. v. 26.11.2014 BGBl. I S. 1825; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
§ 1 MiLoMeldV Meldungen (vom 01.07.2023)
... 2. nach § 18 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und 3. nach § 17b Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes . (3) Bei der elektronischen Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ...
§ 2 MiLoMeldV Abwandlung der Anmeldung (vom 01.07.2023)
... Absatz 3 des Mindestlohngesetzes, des § 18 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des § 17b Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ...
§ 3 MiLoMeldV Änderungsmeldung (vom 01.07.2023)
... § 18 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 17b Absatz 1 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nur melden, wenn der Einsatz am gemeldeten Ort um mindestens acht Stunden verschoben wird. ... § 18 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 17b Absatz 1 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht ...
Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 17b Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜGMeldstellV)
V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1995; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 17 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
§ 1 AÜGMeldstellV Meldestelle (vom 01.01.2016)
... Generalzolldirektion ist zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 17b Absatz 1 Satz 1 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 258
Artikel 1 AÜGuaÄndG 2017 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
... Bundesagentur für Arbeit." 12. In § 17 Absatz 2, den §§ 17a, 17b Absatz 2 und § 18 Absatz 6 wird jeweils die Angabe „§ 10 Absatz 5" durch die Angabe ...
Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
G. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1506
Artikel 1 AÜGuaÄndG Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
... vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 14. entgegen § 17b Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet, 15. entgegen § 17b Absatz 1 Satz 2 eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 16. entgegen § 17b Absatz 2 eine Versicherung nicht beifügt, 17. entgegen § 17c Absatz 1 eine ... Absatz 5 obliegt zudem den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18a." 3. Nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17c ... der §§ 17a bis 18a." 3. Nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17c eingefügt: „§ 17a Befugnisse der Behörden der ... über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 5 geben. § 17b Meldepflicht (1) Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen ... unterrichten die zuständigen Finanzämter über den Inhalt von Meldungen nach § 17b . (6) Die Behörden der Zollverwaltung und die übrigen in § 2 des ...
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts
G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Artikel 3 KraftfEntSG Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
... 11 bis 18" durch die Wörter „sowie 11 bis 17" ersetzt. 2. § 17b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 5 KraftfEntSG Änderung der Mindestlohnmeldeverordnung
... 2. nach § 18 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und 3. nach § 17b Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ." c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den Absätzen 1 und ...
Verordnung zur Änderung der Mindestlohnmeldeverordnung
V. v. 31.10.2016 BGBl. I S. 2494
Artikel 1 MiLoMeldVÄndV Änderung der Mindestlohnmeldeverordnung
... b) nach § 18 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und c) nach § 17b Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie 2. bei der Versicherung ... b) nach § 18 Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und c) nach § 17b Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. (3) Bei der elektronischen ...
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