Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 17b Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜGMeldstellV)

V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1995 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 17 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 14.10.2011; FNA: 810-31-2 Arbeitsförderung
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Eingangsformel
§ 1 Meldestelle
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 17b Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1506) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Meldestelle


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Generalzolldirektion ist zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 17b Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung G. v. 3. Dezember 2015 BGBl. I S. 2178 m.W.v. 1. Januar 2016

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Oktober 2011.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble



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