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Artikel 4 - Zweite Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen (2. AromVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Oktober 2011 LMvitV § 1a, § 2a

Die Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1011) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel bleiben unberührt."

2.
§ 2a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 4 Zweite Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 2. AromVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. AromVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Artikel 24 LMIDVEV Änderung der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel
... III, Gliederungsnummer 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1996 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1a wird wie folgt ...