Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

VI. - Satzung der DSL Bank AG (DSLBS k.a.Abk.)


VI. Beirat

§ 21 Einrichtung, Zusammensetzung, Amtsperiode



(1) Auf Beschluss des Vorstands kann ein Beirat gebildet werden.

(2) Der Beirat besteht aus höchstens fünfzehn Mitgliedern, die durch Beschluss des Vorstands ernannt und abberufen werden. Die Mitglieder des Beirats wählen einen Vorsitzenden für die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Beirat.

(3) Die Ernennung zum Mitglied des Beirats erfolgt für jeweils drei Jahre. Wiederholte Ernennungen sind möglich.


§ 22 Aufgabe, Stimmrechte, Vergütung



(1) Aufgabe des Beirats ist die Beratung des Vorstands.

(2) Jedes Beiratsmitglied hat in den Beiratssitzungen eine Stimme. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Der Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen.

(3) Jedes Mitglied des Beirats erhält für seine Tätigkeit eine feste jährliche Vergütung. Weiterhin werden den Mitgliedern des Beirats die im Zusammenhang mit der Beiratstätigkeit anfallende Umsatzsteuer und die baren Auslagen erstattet.

(4) Scheidet ein Beiratsmitglied im Laufe eines Geschäftsjahres aus, so erhält es die Vergütung zeitanteilig gewährt.

(5) Die Vergütung wird fällig einen Tag nach der Hauptversammlung für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr.