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§ 8a - Zollverordnung (ZollV)

V. v. 23.12.1993 BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-1-14 Zölle
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§ 8a Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung



Das Bundesministerium der Finanzen legt durch eine Verfahrensanweisung die Voraussetzungen und Modalitäten im Sinne der Artikel 4a, 4b, 183 und 222 bis 224 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex fest, unter denen schriftlich zu erledigende Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren durchgeführt und handschriftliche Unterzeichnungen durch ein besonderes technisches Verfahren ersetzt werden. Die Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung bedarf der vorherigen Anmeldung bei einer vom Bundesministerium der Finanzen bekanntgegebenen Stelle. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Modalitäten einzuhalten.