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§ 9 - Zollverordnung (ZollV)

V. v. 23.12.1993 BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-1-14 Zölle
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§ 9 Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft



(1) Kann die Ausgangszollstelle im Seeverkehr oder im Schiffsverkehr auf dem Stettiner Haff den tatsächlichen Ausgang der Waren nicht selbst überwachen, so hat der Schiffsführer dafür Sorge zu tragen, daß das Wasserfahrzeug nach Erledigung aller Zollförmlichkeiten das Zollzeichen nach Anlage 2 bis zum Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft führt oder andere von der Generalzolldirektion erlassene Überwachungsmaßnahmen beachtet werden.

(2) Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr einfuhrabgabenpflichtigen Mundvorrats hat der Verbringer schriftliche Unterlagen wie Schiffsbedarfslisten und Bestell- oder Lieferzettel bis zum Verbringen aus dem deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft gesammelt aufzubewahren. Die Zollstelle kann auch andere oder zusätzliche Überwachungsmaßnahmen treffen.

(3) Die Person, die die Ausfuhrsendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die die Verantwortung für die Beförderung der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft übernimmt, hat auf Verlangen der Ausgangszollstelle mittels Handels-, Hafen- oder Beförderungsmitteilungen unter Angabe der jeweiligen Versendungsbezugsnummer (MRN-Ausfuhr) und der Nummer des Beförderungspapiers den tatsächlichen Ausgang der Ausfuhrsendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nachzuweisen. In diesen Fällen verzichtet die Ausfuhrzollstelle regelmäßig auf eine Nachweiserbringung nach Artikel 792b der Durchführungsverordnung zum Zollkodex durch den Anmelder oder den Ausführer.





 

Frühere Fassungen von § 9 ZollV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 9 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 01.12.2008Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
vom 24.11.2008 BGBl. I S. 2232
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollverordnung
vom 17.12.2007 BGBl. I S. 3002
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 ZollV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZollV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 ZollV Steuerordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2010)
... fortsetzt, 2. entgegen § 4a Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, oder § 9 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, daß das Wasserfahrzeug das dort genannte ... 3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht erstattet, 4. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Unterlage nicht aufbewahrt oder 5. einer vollziehbaren Anordnung ... 1 eine Unterlage nicht aufbewahrt oder 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 9 ZollVNeuOrgG Änderung von Rechtsverordnungen
... „Die Generalzolldirektion" ersetzt. 2. In § 4a Satz 1, § 9 Absatz 1 und § 27 Absatz 12 Satz 6 werden jeweils die Wörter ...

Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2232
Artikel 1 ZollVuaÄndV Änderung der Zollverordnung
... vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3002), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Abs. 1 werden die Wörter „vom Hauptzollamt" durch die Wörter „von der ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Zollverordnung
V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 3002
Artikel 1 2. ZollVÄndV
... durch die Wörter „Bundesfinanzdirektion Nord" ersetzt. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „von der ... Nummer 5 wird angefügt: „5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 zuwiderhandelt." b) Im Einleitungssatz von Absatz 4 vor Nummer 1 wird die ...