§ 25 - Zollverordnung (ZollV)

V. v. 23.12.1993 BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-1-14 Zölle
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§ 25 Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften zuständige Zollbehörden


§ 25 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften ist das Hauptzollamt Hannover zuständig.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993 V. v. 24. November 2008 BGBl. I S. 2232 m.W.v. 1. Januar 2009

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Frühere Fassungen von § 25 ZollV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
vom 24.11.2008 BGBl. I S. 2232
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollverordnung
vom 17.12.2007 BGBl. I S. 3002
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 25 ZollV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 ZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZollV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2232
Artikel 1 ZollVuaÄndV Änderung der Zollverordnung
... die Wörter „von der Bundesfinanzdirektion Nord" ersetzt. 2. In § 25 werden die Wörter „sind die Bundesfinanzdirektionen Nord, Mitte, West, Südwest und ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Zollverordnung
V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 3002
Artikel 1 2. ZollVÄndV
... dessen Bezirk sich die Hauptbuchhaltung des Antragstellers befindet." 5. In § 25 wird die Angabe „Oberfinanzdirektionen Cottbus, Koblenz, Hamburg, Köln und ...


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