§ 25 Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften zuständige Zollbehörden
Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften ist das Hauptzollamt Hannover zuständig.
Frühere Fassungen von § 25 ZollV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2232
Zweite Verordnung zur Änderung der Zollverordnung
V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 3002
Artikel 1 2. ZollVÄndV ... dessen Bezirk sich die Hauptbuchhaltung des Antragstellers befindet." 5. In § 25 wird die Angabe Oberfinanzdirektionen Cottbus, Koblenz, Hamburg, Köln und ...
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