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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993 (ZollVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Zollverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2008 ZollV § 9, § 27, § 29, § 30, mWv. 1. Januar 2009 § 25

Die Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449; 1994 I S. 162), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3002), wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Abs. 1 werden die Wörter „vom Hauptzollamt" durch die Wörter „von der Bundesfinanzdirektion Nord" ersetzt.

2.
In § 25 werden die Wörter „sind die Bundesfinanzdirektionen Nord, Mitte, West, Südwest und Südost" durch die Wörter „ist das Hauptzollamt Hannover" ersetzt.

3.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 13 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Absätze 1, 2 Satz 3 und 4 sowie die Absätze 7 und 9 gelten für Flugzeugbedarf und im Flugverkehr bezogenen und abgegebenen Reisebedarf entsprechend."

b)
Folgender Absatz 14 wird angefügt:

„(14) Die Absätze 1 bis 13 gelten nicht für die Abgabe und den Bezug von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

4.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 2 die Zahl „350" durch die Zahl „700" ersetzt.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Es gelten folgende pauschalierte Einfuhrabgabensätze:

  präferenz-
berechtigte
Waren
andere
Waren
  EUR
je Liter
EUR
je Liter
1.Schaumwein2,202,30
2.Likörwein,
Wermutwein und
anderer aroma-
tisierter Wein
2,102,10
3. a) Ethylalkohol
mit einem
Alkoholgehalt
von 80 % vol
oder mehr,
unvergällt,
bis zu 5 Liter
14,4014,50
b) Ethylalkohol
mit einem
Alkoholgehalt
von weniger
als 80 % vol,
unvergällt,
bis zu 5 Liter
9,809,90
c) zusammenge-
setzte alkohol-
haltige Zuberei-
tungen sowie
Branntwein,
Likör und andere
Spirituosen der
Unterpositionen
2208 2012 bis
2208 9078 des
Zolltarifs
6,606,80
4. a) Zigaretten0,18
je Stück
0,19
je Stück
b) Zigarren und
Zigarillos bis zu
250 Stück
27 % 42 %
des inländischen Klein-
verkaufspreises für Zigar-
ren oder Zigarillos dersel-
ben Marke oder gleich-
artiger Beschaffenheit
 EUR
je kg
EUR
je kg
c) Feinschnitt bis
zu 1 Kilogramm
70,3082,80
d) Pfeifentabak bis
zu 1 Kilogramm
35,4049,30
  EUR
je Liter
EUR
je Liter
5. a) Vergaserkraft-
stoff
0,900,90
b) Dieselkraftstoff0,70
% des
Wertes
0,70
% des
Wertes
6.andere Waren,
ausgenommen Bier
im Sinne des § 1
Abs. 2 des
Biersteuergesetzes 1993
vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150,
2158; 1993 I S. 169),
das zuletzt durch Ar-
tikel 15 des Gesetzes
vom 29. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3076)
geändert worden ist,
in der jeweils gelten-
den Fassung
1517,5.


 
 
Alle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen sich auf das Eigengewicht.

(3) Die pauschalierten Abgabensätze sind für Waren, die tariflich zollfrei sind, nur auf Antrag desjenigen, der zur Zahlung der Einfuhrabgaben herangezogen wird, anzuwenden. Die pauschalierten Abgabensätze sind nicht anzuwenden, wenn derjenige, der zur Zahlung der Einfuhrabgaben herangezogen wird, ihre Erhebung nach dem Zolltarif und nach den in Betracht kommenden Steuergesetzen vor der buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben beantragt."

5.
§ 30 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 27 wird am Ende das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
Nummer 30 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ZollVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZollVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 ZollVuaÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Dezember 2008 in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 8 5. VerbrStÄndV Änderung der Zollverordnung
... Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449; 1994 I S. 162), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt ...