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§ 29a - Zollverordnung (ZollV)

V. v. 23.12.1993 BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-1-14 Zölle
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§ 29a Mündliche Mitteilung des Abgabenbetrages



(1) Im Falle einer mündlichen Zollanmeldung nach den Artikeln 225, 226 und 229 oder einer Zollanmeldung für im Postverkehr ein- oder ausgeführte Waren nach Artikel 237 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex kann der buchmäßig erfaßte Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag dem Zollschuldner mündlich mitgeteilt werden.

(2) Einfuhrabgaben, die aufgrund von Zuwiderhandlungen im Reiseverkehr (§ 32 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes) buchmäßig erfaßt worden sind, können dem Zollschuldner mündlich mitgeteilt werden. Entsprechendes gilt für Zuschläge nach § 32 Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes.