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Synopse aller Änderungen der ZollV am 01.01.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 1 der ZollVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZollV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
ZollV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2232
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften zuständige Zollbehörden


(Text alte Fassung)

Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften sind die Bundesfinanzdirektionen Nord, Mitte, West, Südwest und Südost zuständig.

(Text neue Fassung)

Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften ist das Hauptzollamt Hannover zuständig.