Artikel 3 - Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinfG 2011 k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 3 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 AO § 93, § 270, § 273, § 279, mWv. 5. November 2011 § 87a, § 89, § 138, § 149, § 150, § 233a

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 676) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 05.11.2011

1.
§ 87a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Fälle der Absätze 3 und 4 neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren zulassen, das den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Zur Authentifizierung des Datenübermittlers kann auch der elektronische Identitätsnachweis des Personalausweises genutzt werden; die dazu erforderlichen Daten dürfen zusammen mit den übrigen übermittelten Daten gespeichert und verwendet werden. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen sind."

2.
§ 89 Absatz 3 bis 5 wird durch folgende Absätze 3 bis 7 ersetzt:

„(3) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.

(4) Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.

(5) Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 Euro, wird keine Gebühr erhoben.

(6) Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.

(7) Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 05.11.2011

4.
§ 138 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1b Satz 3 werden die Wörter „Satz 3 und 4" durch die Wörter „Satz 2 bis 9" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1a sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. Mitteilungen nach Absatz 2 sind innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu erstatten, in dem das meldepflichtige Ereignis eingetreten ist."

5.
In § 149 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dritten Monats" durch die Wörter „fünften Monats" ersetzt.

6.
§ 150 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:

„(6) Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen Steuererklärungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt werden können. Dabei können insbesondere geregelt werden:

1.
das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,

2.
die Art und Weise der Übermittlung der Daten,

3.
die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,

4.
die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile erlangt werden,

5.
der Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen.

Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Zur Authentifizierung des Datenübermittlers kann auch der elektronische Identitätsnachweis des Personalausweises genutzt werden; die dazu erforderlichen Daten dürfen zusammen mit den übrigen übermittelten Daten gespeichert und verwendet werden. Das Verfahren wird vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Die Rechtsverordnung kann auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung dieses Verfahrens vorsehen. Einer Zustimmung des Bundesrates zu einer Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 5 bedarf es nicht, soweit Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen sind. Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden. Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist. § 87a Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(7) Soweit die Steuergesetze anordnen, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln hat, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zum Verfahren der elektronischen Übermittlung bestimmen; Absatz 6 Satz 2 bis 9 gilt entsprechend."

7.
In § 233a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „21 Monate" durch die Angabe „23 Monate" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
In § 270 werden die Wörter „getrennter Veranlagung" und „getrennte Veranlagung" jeweils durch das Wort „Einzelveranlagung" ersetzt.

9.
In § 273 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „getrennten Veranlagungen" durch das Wort „Einzelveranlagungen" ersetzt.

10.
In § 279 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „getrennter Veranlagung" durch das Wort „Einzelveranlagung" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Steuervereinfachungsgesetz 2011

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 StVereinfG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVereinfG 2011 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 StVereinfG 2011 Inkrafttreten
... j und Nummer 34, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2, 7 und 9 Buchstabe a und d sowie Artikel 3 Nummer 1, 2 und 4 bis 7, Artikel 4 Nummer 1, 2 und 4 sowie Artikel 6 Nummer 1 und die Artikel 7 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 10a EGAO Erklärungspflicht (vom 21.12.2022)
... § 150 Absatz 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131 ) ist erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 ... 2010 beginnen. (3) § 149 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131 ) ist erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 ...
§ 15 EGAO Zinsen (vom 28.03.2024)
... werden. (11) § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131 ) gilt für alle Steuern, die nach dem 31. Dezember 2009 entstehen. (12) ...
§ 17e EGAO Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten oder Lebenspartnern (vom 01.01.2017)
... 270, 273 Absatz 1 und § 279 Absatz 2 Nummer 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) sind erstmals für den ...
§ 25 EGAO Erteilung einer verbindlichen Auskunft (vom 23.07.2016)
... § 89 Absatz 3 bis 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die ...

Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
Eingangsformel StRAnpV
... in Verbindung mit § 150 Absatz 6 Satz 1 und 2 Nummer 4 der Abgabenordnung, der durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) neu gefasst worden ist, des § 2 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 12 BeitrRLUmsG Änderung der Abgabenordnung
... der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 - (zu § 233a in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung)
B. v. 08.09.2021 BGBl. I S. 4303
Entscheidung BVerfGE20210708
... Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 (Bundesgesetzblatt I Seite 3866), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2131) in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 ...


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