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Artikel 11 - Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinfG 2011 k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung des Zerlegungsgesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 ZerlG § 6, § 12

Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Körperschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 haben für jeden Veranlagungszeitraum eine Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom gesetzlichen Vertreter des Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben. Eine Körperschaft ist auch dann verpflichtet eine Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer zu übermitteln, wenn sie hierzu vom zuständigen Finanzamt aufgefordert wird."

2.
Dem § 12 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 6 Absatz 7 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 11 Steuervereinfachungsgesetz 2011

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 StVereinfG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVereinfG 2011 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 7 BeitrRLUmsG Änderung des Zerlegungsgesetzes
... 7 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt ...