(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut des
Produktsicherheitsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des
Bauproduktengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.