Änderung Artikel 2 Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 28.04.2012

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2012 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 609
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2


(Text alte Fassung)

Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a sowie Nummer 3 bis 6, 8 und 9 tritt am 1. November 2012 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Mai 2012 in Kraft.

(Text neue Fassung)

Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a sowie Nummer 3 bis 6 und 9 tritt am 1. November 2012 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Mai 2012 in Kraft.

 



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