In §
1a Satz 2 des
Gesetzes über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre vom
26. März 1993 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel
10a des Gesetzes vom
19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert worden ist, wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:
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- „insoweit gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft und Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner entsprechend gelten."