Das
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom
28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) ist wie folgt zu berichtigen:
- 1.
- In Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a werden die Wörter „soweit sie die EEG-Umlage nach Maßgabe des § 53 Absatz 1 abrechnen" durch die Wörter „soweit sie Differenzkosten nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 abrechnen" ersetzt.
- 2.
- In Artikel 1 Nummer 41 werden in § 66 Absatz 16 Nummer 1 Halbsatz 3 die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 2" durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2" ersetzt.
- 3.
- In Artikel 1 Nummer 44 wird in Nummer 2.1 der Anlage 5 die Angabe
durch die Angabe
ersetzt.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag Berthold Goeke