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Artikel 8 - Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (AufenthRÄndG 2011 k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2011 SchwarzArbG § 10a (neu), § 11, § 16

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 10a Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind".

b)
Der Angabe zu § 11 werden die Wörter „oder von minderjährigen Ausländern" angefügt.

2.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

„§ 10a Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt und hierbei eine Lage ausnutzt, in der sich der Ausländer durch eine gegen ihn gerichtete Tat eines Dritten nach § 232 oder 233 des Strafgesetzbuchs befindet."

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „oder von minderjährigen Ausländern" angefügt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird nach dem Wort „beauftragt" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird nach dem Wort „wiederholt" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Person unter 18 Jahren beschäftigt,".

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe."

4.
In § 16 Absatz 2 wird nach der Angabe „§§ 10" ein Komma sowie die Angabe „10a" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 AufenthRÄndG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthRÄndG 2011 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1566
Artikel 7 EUStrfVerfG Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
... vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt ...