§ 16 Zentrales Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
(1) Die Behörden der Zollverwaltung führen ein zentrales Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit, in dem die zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erhobenen und übermittelten Daten automatisiert verarbeitet werden.
(2) 1Im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit werden folgende Daten gespeichert:
- 1.
- Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt einschließlich Bezirk, Geburtsland, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Wohnanschriften, Familienstand, Berufsbezeichnung, Steuernummer, Personalausweis- und Reisepassnummer, Kontodaten, Sozialversicherungsnummer, bei Unternehmen Name, Sitz, Rechtsform, Registernummer und -ort, Vertretungsverhältnisse des Unternehmens, Adressdaten, Steuernummer, Betriebsnummer, Kontodaten,
- 2.
- die Bezeichnung der aktenführenden Dienststelle der Zollverwaltung und das Aktenzeichen und
- 3.
- der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, der Zeitpunkt der letzten Verfahrenshandlung und der Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens, jeweils durch die Behörden der Zollverwaltung, sowie der Zeitpunkt und die Art der Erledigung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ergänzend weitere Daten bestimmen, soweit diese für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Rahmen ihrer Aufgaben
- 1.
- zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen nach § 2 Absatz 1, oder
- 2.
- zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 genannten Prüfgegenstände zusammenhängen,
erforderlich sind.
(3) Im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit dürfen personenbezogene Daten nur zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:
- 1.
- zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen nach § 2 Absatz 1,
- 2.
- zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 genannten Prüfgegenstände zusammenhängen,
- 3.
- zur Besteuerung, soweit sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen steht,
- 4.
- zur Erfüllung von Aufgaben, welche den Behörden der Zollverwaltung nach § 5a des Finanzverwaltungsgesetzes oder § 17a des Zollverwaltungsgesetzes zugewiesen sind, und
- 5.
- zur Fortbildung im Bereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, soweit die Daten anonymisiert werden.
(4) 1Die Generalzolldirektion erstellt für die automatisierte Verarbeitung nach Absatz 1 eine Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf. 2In der Errichtungsanordnung sind festzulegen:
- 1.
- die Bezeichnung des Verantwortlichen,
- 2.
- die Rechtsgrundlage und der Zweck der Verarbeitung,
- 3.
- der Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
- 4.
- die Art und der Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten,
- 5.
- die Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Sammlung dienen,
- 6.
- die Anlieferung oder die Eingabe der gespeicherten Daten,
- 7.
- die Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchen Verfahren übermittelt werden,
- 8.
- die Prüffristen und die Speicherungsdauer,
- 9.
- die Protokollierung sowie
- 10.
- die Verpflichtung zur Erstellung und zur Pflege eines Rollen- und Berechtigungskonzeptes.
3Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass der Errichtungsanordnung anzuhören.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 19 SchwarzArbG Löschung (vom 01.07.2021) ... Strafverfahren abgeschlossen worden ist, wenn a) die Person, über die Daten nach § 16 gespeichert wurden, von dem betreffenden Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen worden ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
FKS-Datenverordnung (FKSDVO)V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1778
Zitat in folgenden NormenArbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 799; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
neugefasst durch Artikel 1 B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 158; zuletzt geändert durch Artikel 55 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
FKS-Datenverordnung (FKSDVO)
V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1778
§ 4 FKSDVO Speicherung von Daten aus Hinweisen ... werden. Die Daten müssen zur Aufgabenerfüllung erforderlich sein und den in § 16 Absatz 2 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder den in den §§ 1 bis 3 oder in den §§ 5 bis 7 dieser Rechtsverordnung ...
Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch)
Artikel 30 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2572; zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
Mindestlohngesetz (MiLoG)
Artikel 1 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Zitate in ÄnderungsvorschriftenArbeitsschutzkontrollgesetz
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
G. v. 22.04.2009 BGBl. I S. 818
Artikel 1 1. MiArbGÄndG ... zur Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen haben. Die §§ 16 bis 19 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes finden Anwendung. § 6 Abs. 3 des ...
Artikel 2 1. MiArbGÄndG ... „10. das Mindestarbeitsbedingungengesetz." 3. In § 16 Abs. 2 werden die Wörter „§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 2 und Abs. 2 des ...
Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 258
Artikel 4 AÜGuaÄndG 2017 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ... 10 Absatz 5" durch die Angabe „§ 8 Absatz 5" ersetzt. 2. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „§ 16 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 2, 2a und 7b" durch die ... 8 Absatz 5" ersetzt. 2. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „ § 16 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 2, 2a und 7b " durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 2a und 7b" ... „§ 16 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 2, 2a und 7b" durch die Wörter „ § 16 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 2a und 7b " ersetzt. 3. In § 21 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „1b" durch ...
Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
G. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1506
Artikel 2 AÜGuaÄndG Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ... einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5" eingefügt. 5. In § 16 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 2 und 2a" ... eingefügt. 5. In § 16 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 2 und 2a" durch die Wörter „§§ 15, 15a, 16 Absatz ... 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 2 und 2a" durch die Wörter „§§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 2, 2a und 7b" ...
Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 399
Artikel 1 SchwarzArbBStG Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ... wie folgt gefasst: „§ 9 (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Zentrales Informationssystem für die ... b) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: „ § 16 Zentrales Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit". c) Die ... Behörde jeweils für ihren Geschäftsbereich" eingefügt. 11. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Zentrales Informationssystem für die ... eingefügt. 11. § 16 wird wie folgt gefasst: „ § 16 Zentrales Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (1) Die ... Strafverfahren abgeschlossen worden ist, wenn a) die Person, über die Daten nach § 16 gespeichert wurden, von dem betreffenden Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen worden ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Tarifautonomiestärkungsgesetz
G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Zitate in aufgehobenen TitelnArbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
G. v. 26.02.1996 BGBl. I S. 227; aufgehoben durch § 25 G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 799
§ 2 AEntG (vom 01.07.2007) ... zur Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen haben; §§ 16 bis 19 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes finden Anwendung. § 6 Abs. 3 des ...
Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG)
G. v. 11.01.1952 BGBl. I S. 17; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
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