Das
Beherbergungsstatistikgesetz vom
22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642), das zuletzt durch Artikel
8 des Gesetzes vom
17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Erhebungen werden monatlich, beginnend für den Berichtsmonat Januar 2012, durchgeführt. Die Zahl der Gästezimmer nach §
4 Nummer 4 ist nur jährlich zu erheben."
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „mehr als acht" werden durch die Wörter „mindestens zehn" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Bei Campingplätzen müssen mindestens zehn Stellplätze vorhanden sein."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf
- 1.
- folgende Gruppen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:
- a)
- 55.1 Hotels, Gasthöfe und Pensionen,
- b)
- 55.2 Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten,
- c)
- 55.3 Campingplätze;
- 2.
- Schulungsheime;
- 3.
- Vorsorge- und Rehabilitationskliniken."
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- Datum der vorübergehenden Schließung und Wiedereröffnung sowie der gewerberechtlichen Abmeldung,".
- b)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
- c)
- In der neuen Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- d)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- bei den in Nummer 4 genannten Beherbergungsbetrieben mit 25 und mehr Gästezimmern darüber hinaus die Zahl der belegten und angebotenen Zimmertage; für Letztere hilfsweise die Auslastung als Prozentangabe."
- 4.
- In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „und des Vorjahres" gestrichen.
- 5.
- Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
„§ 8 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen, die Periodizitäten zu verlängern sowie die Untergliederung von Erhebungsmerkmalen und den Kreis der zu Befragenden einzuschränken;
- 2.
- einzelne neue Erhebungsmerkmale einzuführen, wenn dies zum Zweck dieses Gesetzes erforderlich ist und es sich nicht um personenbezogene Daten handelt; werden Erhebungsmerkmale eingeführt, die nicht zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften erforderlich sind, so ist durch die gleichzeitige Aussetzung der Erhebung anderer Erhebungsmerkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs zu vermeiden."
- 6.
- Der bisherige § 8 wird § 9.
G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400