Artikel 4 - Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜVerfBesG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 BRAO § 57, § 74a, § 112g (neu), § 116

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248; 2011 I S. 223) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 57 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 116 Absatz 2 gilt entsprechend."

2.
Dem § 74a wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) § 116 Absatz 2 gilt entsprechend."

3.
Nach § 112f wird folgender § 112g eingefügt:

„§ 112g Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden."

4.
§ 116 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren" angefügt.

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 ÜVerfBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜVerfBesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 8 BQFGEG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird folgender Satz ...


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