Das
Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 31 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Bergbau" das Wort „kann" durch die Wörter „sowie für Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) kann jeweils" ersetzt.
- 2.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) In Senaten, die in Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§
202 Satz 2) entscheiden, wirken die für Angelegenheiten der Sozialversicherung berufenen ehrenamtlichen Richter mit."
- 3.
- § 40 Satz 3 wird aufgehoben.
- 4.
- Dem § 183 wird folgender Satz angefügt:
„Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2)."
- 5.
- In § 197a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Personen" folgende Wörter eingefügt:
„oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2)".
- 6.
- Dem § 202 wird folgender Satz angefügt:
„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt."
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044