Das
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zum Dritten Teil die Wörter „und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren" angefügt.
- 2.
- Der Überschrift des Dritten Teils werden die Wörter „und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren" angefügt.
- 3.
- § 73 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht" durch die Wörter „Für Verfahren vor dem Beschwerdegericht" ersetzt.
- b)
- In Nummer 1 werden die Angabe „§§ 169 bis 197" durch die Angabe „§§ 169 bis 201" und die Wörter „Beratung und Abstimmung" durch die Wörter „Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren" ersetzt.
- 4.
- In § 75 Absatz 4 Satz 1 werden die Angabe „§§ 192 bis 197" durch die Angabe „§§ 192 bis 201" und die Wörter „Beratung und Abstimmung" durch die Wörter „Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren" ersetzt.
B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245
Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2570