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§ 16 - Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 491 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 03.12.2011; FNA: 9241-23-30 Güterbeförderung
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§ 16 Benennungsverfahren



(1) Die Benennende Behörde erteilt auf Antrag einer Stelle die Befugnis, Konformitätsbewertungen, Neubewertungen der Konformität, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen für ortsbewegliche Druckgeräte durchzuführen und benennt diese Stelle dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur als zugelassene Prüfstelle nach Unterabschnitt 1.8.6.1 ADR/RID, wenn die nachfolgend genannten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Stelle mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland legt mit dem Antrag auf Befugniserteilung, Zulassung und Benennung nach Abschnitt 1.8.6 ADR/RID folgende Nachweise vor:

1.
eine Beschreibung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung, den wiederkehrenden Prüfungen, den Zwischenprüfungen, den außerordentlichen Prüfungen und der Neubewertung der Konformität,

2.
eine Beschreibung der Verfahren im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Nummer 1,

3.
eine Aufstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte, für die sie als Prüfstelle benannt werden will,

4.
eine Akkreditierungsurkunde der deutschen Akkreditierungsstelle, in der diese bescheinigt, dass die Stelle über eine gültige Bescheinigung gemäß Unterabschnitt 1.8.6.8 Satz 2 ADR/RID verfügt, und

5.
den Nachweis, dass sie eine nach deutschem Recht gegründete juristische Person ist.

(3) Eine von einer Benennenden Behörde eingerichtete Stelle kann keinen Antrag nach Absatz 2 stellen; einer solchen Stelle kann keine Befugnis nach Absatz 1 erteilt werden, sie kann auch nicht nach Absatz 1 benannt und nach Absatz 4 notifiziert werden. Behörden, denen nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Zuständigkeiten nach den Vorschriften des ADR oder des RID zugewiesen sind, können einen Antrag nach Absatz 2 stellen.

(4) Die Benennende Behörde notifiziert die Benannten Stellen gegenüber der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums entsprechend den Vorgaben der Europäischen Kommission für die Übermittlung der Angaben. Sie teilt der Europäischen Kommission außerdem die nach dieser Verordnung Benannten Stellen mit den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie benannt wurden, für die Veröffentlichung mit. Sie meldet zudem jede später eintretende Änderung der Benennung und Notifizierung.



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Frühere Fassungen von § 16 ODV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 491 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 ODV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 ODV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ODV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ODV Begriffsbestimmungen
... 10. „Benannte Stelle" eine Prüfstelle, der eine Befugnis gemäß § 16 Absatz 1 erteilt und die nach § 16 Absatz 1 zugelassen, benannt und nach Absatz 4 notifiziert ... Prüfstelle, der eine Befugnis gemäß § 16 Absatz 1 erteilt und die nach § 16 Absatz 1 zugelassen, benannt und nach Absatz 4 notifiziert wurde; 11. ...
§ 17 ODV Weitere Aufgaben der Benennenden Behörde (vom 08.09.2015)
... Erfüllt die Benannte Stelle die Benennungsvoraussetzungen nach § 16 Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr, kann die Benennende Behörde die Benennung ganz oder ...
§ 19 ODV Koordinierung der Benannten Stellen (vom 08.09.2015)
... Druckgeräte ein, an dem die Benennende Behörde und die Benannten Stellen nach § 16 teilnehmen müssen sowie die Benannten Stellen nach § 18 Absatz 9 teilnehmen ...
Anlage 2 ODV (zu § 1 Absatz 2) Bestimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die unter § 1 Absatz 2 fallen
... wieder einer zivilen Verwendung zuführen, wenn sie von einer Benannten Stelle nach § 16 nach den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften geprüft wurden, sofern die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gefahrgutverordnung See (GGVSee)
neugefasst durch B. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
§ 16 GGVSee Zuständigkeiten der Benannten Stellen (vom 01.01.2019)
... Die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung sind zuständig für Baumusterprüfungen sowie erstmalige und wiederkehrende ... des Herstellers nach Absatz 6.2.2.5.3.2 des IMDG-Codes. (2) Die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung , die für die Durchführung der nachfolgenden Aufgaben nach der Norm DIN EN ISO/IEC ...

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
neugefasst durch B. v. 18.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 227
§ 12 GGVSEB Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks (vom 01.01.2023)
... Die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung , die für die Durchführung der nachfolgenden Aufgaben nach der Norm DIN EN ISO/IEC ... alle vorgenannten Aufgaben nach Kapitel 6.7 ADR/RID sind auch die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung zuständig, die nicht nach der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert, aber von der ...
§ 13 GGVSEB Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße (vom 01.01.2023)
... Die nach § 16 Absatz 1 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung anerkannten Benannten Stellen sind zuständig für 1. die Bescheinigung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349
Artikel 2 6. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... Satzteil wird wie folgt gefasst: „Die Benannten Stellen nach § 16 der ODV sind zuständig für:". bb) Nummer 1 wird aufgehoben.  ... Benannten Stellen für Druckgefäße Die Benannten Stellen nach § 16 der ODV sind zuständig für die Zulassung und Prüfung der Gefäße nach den ... 1, 3 und 4 der BetrSichV vornehmen dürfen und die gleichzeitig Benannte Stelle nach § 16 der ODV sind oder die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr ...

Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265
Artikel 1 7. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... im einleitenden Satzteil wie folgt gefasst: „Die Benannten Stellen nach § 16 der ODV, die für die Durchführung der nachfolgenden Aufgaben nach der Norm DIN EN ... alle vorgenannten Aufgaben nach Kapitel 6.7 ADR/RID sind auch die Benannten Stellen nach § 16 der ODV zuständig, die nicht nach der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert, aber von der ... b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Benannte Stellen nach § 16 der ODV müssen die für die Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach § 12 ...

Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
Artikel 1 GGRVÄndV 1)
... der Benannten Stellen für Druckgefäße (1) Die nach § 16 Absatz 1 der ODV anerkannten Benannten Stellen sind zuständig für 1. die ...
Artikel 4 GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung See
... und für Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten nach § 16 ODV benannt ist, nimmt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ihre ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 491 10. ZustAnpV Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
...  In § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 5, den §§ 19 und 20 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 sowie § ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gefahrgutverordnung See (GGVSee)
neugefasst durch B. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 301; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 09.02.2016 BGBl. I S. 182
§ 6 GGVSee Zuständigkeiten (vom 01.01.2015)
... und für Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten nach § 16 ODV benannt ist, nimmt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ihre ...