(2) Benannte Stellen, die nach der
Richtlinie 1999/36/EG notifiziert sind, gelten solange als notifiziert im Sinne dieser Verordnung, wie ihre vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhaltene Anerkennung und Benennung gültig ist.
(3)
1Ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach der
Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 der Verordnung vom
17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) konformitätsbewertet und mit der Pi-Kennzeichnung gekennzeichnet wurden, gelten als ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne dieser Verordnung.
2Sie unterliegen den wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen gemäß den Vorschriften des ADR/RID, der
Richtlinie 2010/35/EU und dieser Verordnung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422